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Allgemeine Geschäftsbedingungen ATF-Terminfracht GmbH

1.Rechtsgrundlage.

Grundlage der Partnerschaft ist der "Vertrag Sendungsbehandlung" die Satzungen, das Handbuch und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ATF Terminfracht GmbH. nachfolgend ATF genannt, welche die gesetzlichen Grundlagen CMR-Gesetz und HGB ergänzen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit und Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
ATF gibt die Aufträge an nachgeordnete Unternehmer weiter, das sind Spediteure bzw. Depots, andere Frachtführer bzw. auch Partner im System zur Auslieferung.
Es wird vom Gesetzgeber und der Rechtssprechung vorausgesetzt, dass ein mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handelnder Frachtführer und Spediteur das ihm anvertraute Gut nach Mindeststandards befördert bzw. umschlägt oder lagert. Es handelt sich somit um Selbstverständlichkeiten.

2. Gegenstand der Verkehrsverträge.

2.1 Beförderungsgut. Befördert werden nur Sendungen die gemäß der durch die verbindliche Vorgabe von ATF / Kurier definierten Sendungsarten, jeweils neuester Fassung ein- und zuzuordnen sind, und keinem Transportausschluss unterliegen. Dem Absender obliegt die Gewährleistung, dass der Inhalt nicht gegen geltendes Recht verstößt.

2.2 Allgemeine Angaben. Dem Absender obliegt die Gewährleistung der Richtigkeit aller für den Beförderungsvertrag relevanten Angaben insbesondere, für die Richtig- und Vollständigkeit aller Versanddokumente, aller Angaben über die Beschaffenheit der zu befördernden Sendungen sowie deren Inhalt und die der länderspezifischen Empfängerangaben im jeweiligen Bestimmungsland. Alle relevanten Daten müssen vom Kurier/ Partner vollständig, entsprechend den vertragsgemäßen Vorgaben mit der durch die ATF zur Verfügung gestellten Software erfasst und wie im Handbuch ATF vorgegeben rechtzeitig hinterlegt und gesendet werden.

2.3 Verpackung. Die Güter die ATF / Kurier zur Beförderung übergeben werden, müssen so verpackt und geschützt sein, dass sie den normalen Transportbeanspruchungen standhalten, auf Rollbändern oder Förderanlagen befördert werden können, ohne selbst beschädigt zu werden oder Menschen oder Gegenständen Schaden zuzufügen.

2.4 Zollformalitäten. Der Absender hat sicherzustellen, dass sämtliche Dokumente, die für die zollrechtliche Abfertigung des jeweiligen Bestimmungslandes benötigt werden. als Zolldokumente gekennzeichnet, beigefügt sind. Bedingt durch die Linienführungen wird der zuständige Grenzübergang und Spediteur für die Verzollung / Begleitschein durch ATF oder dem zuständigen Kurier bestimmt. Das gleiche gilt auch für die zollrechtliche Abfertigung im jeweiligen Bestimmungsland (freimachen der Zollsendung). Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfall notwendigen Informationen und Dokumente für die Zollabwicklung zur Verfügung zu stellen und übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstigen Kosten laut den vorgelegten Belegen.
Durch Erteilung des Auftrages an ATF ernennt der Auftraggeber das Beförderungsunternehmen zu seinem Zollbevollmächtigten alleine zum Zwecke der Zollfreigabe und bevollmächtigt ihn zur Ernennung eines Verzollungsagenten zwecks Durchführung der Verzollung, sofern eine solche erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze. Vorschriften und Verordnungen einschließlich Zollrechte, Ein- und Ausfuhrestimmungen und staatliche Regelungen jedes Landes. ATF und der beauftragte Frachtführer übernimmt dem Auftraggeber bzw. Verfügungsberechtigten gegenüber keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Kosten, die durch Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstanden sind.

2.5 Gewichtskontrollen. ATF/ Kurier hat das Recht, festgestellte Gewichts- oder Volumenabweichungen kostenpflichtig zu Lasten des Absenders zu korrigieren und neu zu berechnen. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben entbinden ATF oder seine Subunternehmer von der weiteren Beförderung. Der Versender haftet im Fall der vorgenannten falschen Gewichtsangabe in vollem Umfang. Ursächlich für alle sich in der Folge und/oder Rechtsfolge daraus resultierenden Ereignisse.

2.6 Prüfungspflicht ATF/ Kurier obliegt hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses keiner Prüfungspflicht. ATF ist berechtigt, die Übernahme oder die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen gemäß Ziff. 2.3 und 2.7 gegeben sind.

2.7. Ausschluss von der Beförderung.
Ausgeschlossen vom Transport sind alle Sendungen die den Spezifikationen gemäß Ziff.2.1 nicht entsprechen. Insbesondere jedoch bei unkorrekten, falschen oder unvollständigen Versanddaten, nicht übertragenen Versanddaten (DFÜ), verderbliche Güter, sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend, Schusswaffen, Munition, Gefahrgut.

3. Reklamationen

3.1 Verlust einer Sendung, äußerlich erkennbare Beschädigungen müssen sofort bei Übernahme oder Ablieferung des Transportgutes schriftlich festgehalten und ATF / Kurier schriftlich gemeldet werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden und/oder (Teil)-Verluste haben spätestens binnen 7 Tagen oder sofort nach Einlangen der Kenntnis bzw. bei Reklamation durch den Empfänger. (CMR Artikel 30) zu erfolgen.

3.2 Schadensersatzleistung des Frachtführers für schuldhaft verursachte Schäden durch Lieferfristüberschreitung von 24 Stunden sind mit der Höhe des Frachtentgeldes begrenzt.
Weitere Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

4. Ausliefernachweis (POD).

Die aus der EDV gezogenen Daten weisen die ordnungsgemäße Zustellung, mit Datum, Uhrzeit und Namen aus. Sie gilt an Stelle des Frachtbriefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift des Empfängers und dessen Reproduktion. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Unterschrift die gleiche Gültigkeit hat wie auf dem Frachtbrief oder der Rollkarte. Alle Partner von ATF / Kurier verpflichten sich einen Ablieferungsnachweis ATF oder dem Absender unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Alle Ansprüche an ATF / Kurier müssen unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.

5. Haftung.

ATF haftet für Verlust oder Beschädigung erst dann, wenn der Partner das Transportgut mit seinem Auftrag an ATF weitergibt bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung. Das gleiche gilt für Beförderungsgut im grenzüberschreitenden Verkehr für Anliegerstaaten Österreich, sofern diese Linienanbindungen durch vertragliche Übereinkunft im Auftrag von ATF geführt werden. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenze und für Verkehrsverträge, für die anderweitig eine Versicherung besteht, finden die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1-5 nach CMR (8,33 SZR) Anwendung.

5.1 Transportversicherung. Bei schriftlicher Auftragserteilung an ATF / Kurier kann vom Absender eine auf das Gut bezogene Transportversicherung pro Sendung eingedeckt werden. Die allgemeine Schadensbeteiligung des Schadensverursachers beträgt 10 % der Versicherungsleistung je Schadensfall, mindestens EUR 25,- .

5.2 Deckungseinschränkung
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftungsansprüche aus Schäden und Verlusten von sonstigen Gütern, soweit der Gesamtwert einen Betrag von EUR 10.000,- pro Sendung übersteigt; aus Schäden und Verlusten von

  • Alkohol, Textilien, Tabakwaren, EDV-, Optische- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik sowie deren Zubehör, Dokumenten und Urkunden, soweit der Gesamtwert einen Betrag von Euro 5.000.- pro Sendung übersteigt,

  • Pelzen, Bank- und Bijouterie-Valoren, Umzugsgut, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echte Perlen, Geld Valoren, Telefon-Kredit-, Chipkarten und sonstigen Gegenständen, die eine geldwerte Leistung verkörpern.

  • temperaturgeführten Gütern und Tiefkühlgut, Arzneien.

  • Neumöbeln, Messe-/Ausstellungsgütern, gebrauchten/beschädigten Gütern.

  • Tiersendungen, Pflanzen; aus Carnet TIR-Verfahren, Lieferfristgarantien

  • Hochwertige, diebstahlgefährdete Sendungen, müssen ATF zur Annahme des Transportes angezeigt und dementsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Geschieht dies nicht, wird die Beförderung auf alleiniges Risiko des Versenders durchgeführt.

6. Leistungsumfang.

ATF übernimmt die Beförderungsaufträge, hat selbst keine Fahrzeuge und befördert auch die Sendungen nicht selbst, organisiert aber die weitere Versendung‚ Umschlag, eventuell Lagerung, Weitertransport und Ablieferung, wenn nötig, und wenn das verlangt wird und Bestandteil des Auftrages ist, auch Verzollungen oder Nachnahmeerhebungen.

7. Nachnahmen.

Für den nationalen Versand besteht für den Kurier die Möglichkeit Sendungen als Warennachnahme auf eigenes Risiko bis zu einem Betrag von EUR 2.500 zu versenden.(INKASSO). Die Warennachnahme muss dazu als solches in der dafür vorgesehenen Rubrik der EDV hinterlegt sowie dem Partner schriftlich angezeigt werden. Aus dem Frachtbrief muss eindeutig hervorgehen, dass eine Warennachnahme einzuheben ist. Für den internationalen Versand ist die Einhebung von Warennachnahme unvereinbar mit den Gepflogenheiten eines EXPRESS - Systems, und daher nur beschränkt möglich. Durch versenden von Nachnahmen entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem absendenden Kurier und der auszuliefernden Station. Eine Haftung seitens ATF ist ausgeschlossen. Nachnahmen sind unverzüglich an das vom absendenden Kurier bekannt zu gebende Bankkonto (Spesen zu Lasten des Versenders) zu überweisen. Aufrechnungen von Nachnahmen Partner/ Kurier mit Forderungen an ATF sind ausgeschlossen.

8. Leistungsentgelt.

Maßgebend für den Versand von Beförderungsgut sind die jeweils am Versandtag nach Sendungs- und Leistungsart gestaffelten gültigen Tariftabellen von ATF / Kurier zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen MwSt, der Versicherungs- und Transportversicherungsprämie zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer sowie sonstiger anfallender Kosten.

8.1 Voluminöse Güter werden nach IATA Standard ermittelt. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht, so wird dem Frachtentgelt das Volumengewicht zugrunde gelegt. Das Volumengewicht ermittelt sich durch die Formel (Länge x Breite x Höhe in cm / 6000).

8.2 Sofern Sperrmaße von Einzel - Colli die Maße: Länge: 3,0 m; oder Breite:1,20 m oder Höhe: 1,50 m und/oder das Einzel - Colli Gesamtgewicht von 250 KG überschreiten, müssen diese bei dem betreffenden Kurier/ Stationen vor Beförderungsbeginn zum Transport angemeldet werden. Sendungen mit einem Bruttogewicht von über 250 Kg müssen vorab auch ATF zur Annahmeentscheidung des Transportgutes über das Liniennetzwerk vorgelegt werden. Die Anmeldung bei ATF/ Kurier ist noch kein Beförderungsvertrag.

8.3 Sendungen, deren Annahme durch den Empfänger verweigert wird oder unzustellbar sind, erfolgt die Rücksendung auf Weisung des Absenders, kostenpflichtig.

8.4 Verrechnung an Dritte. Auch wenn der Auftraggeber andere Zahlungsbedingungen angibt (Empfänger bezahlt, etc.) haftet er vorrangig für alle anfallenden Kosten, Gebühren und Abgaben.

9. Schriftform.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

10. Schlussbestimmungen.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz

Stand dieser AGB: 25.09.2004. Gültig in der jeweils neuesten Fassung.
Änderungen bleiben vorbehalten. Sie erhalten diese AGB auf Anfrage bei ATF -Terminfracht GmbH., dem zuständigen Kurier oder über die Internetseite vom ATF auch zum Ausdruck.

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medianova Winter OEG / Letzte Änderung 23.02.2012