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Allgemeine Geschäftsbedingungen
ATF-Terminfracht GmbH
1.Rechtsgrundlage.
Grundlage der Partnerschaft ist der "Vertrag
Sendungsbehandlung" die Satzungen, das Handbuch und die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ATF Terminfracht GmbH. nachfolgend ATF
genannt, welche die gesetzlichen Grundlagen CMR-Gesetz und HGB
ergänzen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber
die Gültigkeit und Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
an.
ATF gibt die Aufträge an nachgeordnete Unternehmer weiter,
das sind Spediteure bzw. Depots, andere Frachtführer bzw.
auch Partner im System zur Auslieferung.
Es wird vom Gesetzgeber und der Rechtssprechung vorausgesetzt,
dass ein mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handelnder
Frachtführer und Spediteur das ihm anvertraute Gut nach Mindeststandards
befördert bzw. umschlägt oder lagert. Es handelt sich
somit um Selbstverständlichkeiten.
2. Gegenstand der Verkehrsverträge.
2.1 Beförderungsgut. Befördert
werden nur Sendungen die gemäß der durch die verbindliche
Vorgabe von ATF / Kurier definierten Sendungsarten, jeweils neuester
Fassung ein- und zuzuordnen sind, und keinem Transportausschluss
unterliegen. Dem Absender obliegt die Gewährleistung, dass
der Inhalt nicht gegen geltendes Recht verstößt.
2.2 Allgemeine Angaben. Dem Absender obliegt die Gewährleistung
der Richtigkeit aller für den Beförderungsvertrag relevanten
Angaben insbesondere, für die Richtig- und Vollständigkeit
aller Versanddokumente, aller Angaben über die Beschaffenheit
der zu befördernden Sendungen sowie deren Inhalt und die
der länderspezifischen Empfängerangaben im jeweiligen
Bestimmungsland. Alle relevanten Daten müssen vom Kurier/
Partner vollständig, entsprechend den vertragsgemäßen
Vorgaben mit der durch die ATF zur Verfügung gestellten Software
erfasst und wie im Handbuch ATF vorgegeben rechtzeitig hinterlegt
und gesendet werden.
2.3 Verpackung. Die Güter die ATF / Kurier zur Beförderung
übergeben werden, müssen so verpackt und geschützt
sein, dass sie den normalen Transportbeanspruchungen standhalten,
auf Rollbändern oder Förderanlagen befördert werden
können, ohne selbst beschädigt zu werden oder Menschen
oder Gegenständen Schaden zuzufügen.
2.4 Zollformalitäten. Der Absender hat sicherzustellen,
dass sämtliche Dokumente, die für die zollrechtliche
Abfertigung des jeweiligen Bestimmungslandes benötigt werden.
als Zolldokumente gekennzeichnet, beigefügt sind. Bedingt
durch die Linienführungen wird der zuständige Grenzübergang
und Spediteur für die Verzollung / Begleitschein durch ATF
oder dem zuständigen Kurier bestimmt. Das gleiche gilt auch
für die zollrechtliche Abfertigung im jeweiligen Bestimmungsland
(freimachen der Zollsendung). Der Absender verpflichtet sich,
alle im Einzelfall notwendigen Informationen und Dokumente für
die Zollabwicklung zur Verfügung zu stellen und übernimmt
alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstigen Kosten
laut den vorgelegten Belegen.
Durch Erteilung des Auftrages an ATF ernennt der Auftraggeber
das Beförderungsunternehmen zu seinem Zollbevollmächtigten
alleine zum Zwecke der Zollfreigabe und bevollmächtigt ihn
zur Ernennung eines Verzollungsagenten zwecks Durchführung
der Verzollung, sofern eine solche erforderlich ist. Der Auftraggeber
ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze.
Vorschriften und Verordnungen einschließlich Zollrechte,
Ein- und Ausfuhrestimmungen und staatliche Regelungen jedes Landes.
ATF und der beauftragte Frachtführer übernimmt dem Auftraggeber
bzw. Verfügungsberechtigten gegenüber keine Haftung
für Verlust, Beschädigung oder Kosten, die durch Nichteinhaltung
dieser Vorschriften entstanden sind.
2.5 Gewichtskontrollen. ATF/ Kurier hat das Recht, festgestellte
Gewichts- oder Volumenabweichungen kostenpflichtig zu Lasten des
Absenders zu korrigieren und neu zu berechnen. Grob fahrlässig
oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben
entbinden ATF oder seine Subunternehmer von der weiteren Beförderung.
Der Versender haftet im Fall der vorgenannten falschen Gewichtsangabe
in vollem Umfang. Ursächlich für alle sich in der Folge
und/oder Rechtsfolge daraus resultierenden Ereignisse.
2.6 Prüfungspflicht ATF/ Kurier obliegt hinsichtlich
eines Beförderungsausschlusses keiner Prüfungspflicht.
ATF ist berechtigt, die Übernahme oder die Weiterbeförderung
zu verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen
gemäß Ziff. 2.3 und 2.7 gegeben sind.
2.7. Ausschluss von der Beförderung.
Ausgeschlossen vom Transport sind alle Sendungen die den Spezifikationen
gemäß Ziff.2.1 nicht entsprechen. Insbesondere jedoch
bei unkorrekten, falschen oder unvollständigen Versanddaten,
nicht übertragenen Versanddaten (DFÜ), verderbliche
Güter, sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn
grenzüberschreitend, Schusswaffen, Munition, Gefahrgut.
3. Reklamationen
3.1 Verlust einer Sendung, äußerlich
erkennbare Beschädigungen müssen sofort bei Übernahme
oder Ablieferung des Transportgutes schriftlich festgehalten und
ATF / Kurier schriftlich gemeldet werden. Äußerlich
nicht erkennbare Schäden und/oder (Teil)-Verluste haben spätestens
binnen 7 Tagen oder sofort nach Einlangen der Kenntnis bzw. bei
Reklamation durch den Empfänger. (CMR Artikel 30) zu erfolgen.
3.2 Schadensersatzleistung des Frachtführers
für schuldhaft verursachte Schäden durch Lieferfristüberschreitung
von 24 Stunden sind mit der Höhe des Frachtentgeldes begrenzt.
Weitere Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden
sind ausgeschlossen.
4. Ausliefernachweis (POD).
Die aus der EDV gezogenen Daten weisen die ordnungsgemäße
Zustellung, mit Datum, Uhrzeit und Namen aus. Sie gilt an Stelle
des Frachtbriefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift
des Empfängers und dessen Reproduktion. Die Vertragsparteien
kommen überein, dass diese Unterschrift die gleiche Gültigkeit
hat wie auf dem Frachtbrief oder der Rollkarte. Alle Partner von
ATF / Kurier verpflichten sich einen Ablieferungsnachweis ATF
oder dem Absender unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Alle Ansprüche an ATF / Kurier müssen unverzüglich
schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
geltend gemacht werden.
5. Haftung.
ATF haftet für Verlust oder Beschädigung
erst dann, wenn der Partner das Transportgut mit seinem Auftrag
an ATF weitergibt bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes
der Sendung. Das gleiche gilt für Beförderungsgut im
grenzüberschreitenden Verkehr für Anliegerstaaten Österreich,
sofern diese Linienanbindungen durch vertragliche Übereinkunft
im Auftrag von ATF geführt werden. Für Schadenersatzansprüche
oberhalb dieser Grenze und für Verkehrsverträge, für
die anderweitig eine Versicherung besteht, finden die gesetzlichen
Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1-5 nach CMR (8,33 SZR) Anwendung.
5.1 Transportversicherung. Bei schriftlicher Auftragserteilung
an ATF / Kurier kann vom Absender eine auf das Gut bezogene Transportversicherung
pro Sendung eingedeckt werden. Die allgemeine Schadensbeteiligung
des Schadensverursachers beträgt 10 % der Versicherungsleistung
je Schadensfall, mindestens EUR 25,- .
5.2 Deckungseinschränkung
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftungsansprüche
aus Schäden und Verlusten von sonstigen Gütern, soweit
der Gesamtwert einen Betrag von EUR 10.000,- pro Sendung übersteigt;
aus Schäden und Verlusten von
- Alkohol, Textilien, Tabakwaren, EDV-, Optische- und Telekommunikationsgeräte,
Unterhaltungselektronik sowie deren Zubehör, Dokumenten und
Urkunden, soweit der Gesamtwert einen Betrag von Euro 5.000.-
pro Sendung übersteigt,
- Pelzen, Bank- und Bijouterie-Valoren, Umzugsgut, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echte Perlen, Geld
Valoren, Telefon-Kredit-, Chipkarten und sonstigen Gegenständen,
die eine geldwerte Leistung verkörpern.
- temperaturgeführten Gütern und Tiefkühlgut, Arzneien.
- Neumöbeln, Messe-/Ausstellungsgütern, gebrauchten/beschädigten
Gütern.
- Tiersendungen, Pflanzen; aus Carnet TIR-Verfahren, Lieferfristgarantien
- Hochwertige, diebstahlgefährdete Sendungen, müssen
ATF zur Annahme des Transportes angezeigt und dementsprechende
Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Geschieht dies nicht,
wird die Beförderung auf alleiniges Risiko des Versenders
durchgeführt.
6. Leistungsumfang.
ATF übernimmt die Beförderungsaufträge,
hat selbst keine Fahrzeuge und befördert auch die Sendungen
nicht selbst, organisiert aber die weitere Versendung Umschlag,
eventuell Lagerung, Weitertransport und Ablieferung, wenn nötig,
und wenn das verlangt wird und Bestandteil des Auftrages ist,
auch Verzollungen oder Nachnahmeerhebungen.
7. Nachnahmen.
Für den nationalen Versand besteht für
den Kurier die Möglichkeit Sendungen als Warennachnahme auf
eigenes Risiko bis zu einem Betrag von EUR 2.500 zu versenden.(INKASSO).
Die Warennachnahme muss dazu als solches in der dafür vorgesehenen
Rubrik der EDV hinterlegt sowie dem Partner schriftlich angezeigt
werden. Aus dem Frachtbrief muss eindeutig hervorgehen, dass eine
Warennachnahme einzuheben ist. Für den internationalen Versand
ist die Einhebung von Warennachnahme unvereinbar mit den Gepflogenheiten
eines EXPRESS - Systems, und daher nur beschränkt möglich.
Durch versenden von Nachnahmen entsteht ein Vertragsverhältnis
zwischen dem absendenden Kurier und der auszuliefernden Station.
Eine Haftung seitens ATF ist ausgeschlossen. Nachnahmen sind unverzüglich
an das vom absendenden Kurier bekannt zu gebende Bankkonto (Spesen
zu Lasten des Versenders) zu überweisen. Aufrechnungen von
Nachnahmen Partner/ Kurier mit Forderungen an ATF sind ausgeschlossen.
8. Leistungsentgelt.
Maßgebend für den Versand von Beförderungsgut
sind die jeweils am Versandtag nach Sendungs- und Leistungsart
gestaffelten gültigen Tariftabellen von ATF / Kurier zzgl.
der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen MwSt, der Versicherungs-
und Transportversicherungsprämie zzgl. der jeweils gültigen,
gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer sowie sonstiger
anfallender Kosten.
8.1 Voluminöse Güter werden nach IATA Standard
ermittelt. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht,
so wird dem Frachtentgelt das Volumengewicht zugrunde gelegt.
Das Volumengewicht ermittelt sich durch die Formel (Länge
x Breite x Höhe in cm / 6000).
8.2 Sofern Sperrmaße von Einzel - Colli die Maße:
Länge: 3,0 m; oder Breite:1,20 m oder Höhe: 1,50 m und/oder
das Einzel - Colli Gesamtgewicht von 250 KG überschreiten,
müssen diese bei dem betreffenden Kurier/ Stationen vor Beförderungsbeginn
zum Transport angemeldet werden. Sendungen mit einem Bruttogewicht
von über 250 Kg müssen vorab auch ATF zur Annahmeentscheidung
des Transportgutes über das Liniennetzwerk vorgelegt werden.
Die Anmeldung bei ATF/ Kurier ist noch kein Beförderungsvertrag.
8.3 Sendungen, deren Annahme durch den Empfänger verweigert
wird oder unzustellbar sind, erfolgt die Rücksendung auf
Weisung des Absenders, kostenpflichtig.
8.4 Verrechnung an Dritte. Auch wenn der Auftraggeber
andere Zahlungsbedingungen angibt (Empfänger bezahlt, etc.)
haftet er vorrangig für alle anfallenden Kosten, Gebühren
und Abgaben.
9. Schriftform.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung.
10. Schlussbestimmungen.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame
Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Sinn möglichst nahe kommt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Graz
Stand dieser AGB: 25.09.2004. Gültig in der
jeweils neuesten Fassung.
Änderungen bleiben vorbehalten. Sie erhalten diese AGB auf
Anfrage bei ATF -Terminfracht GmbH., dem zuständigen Kurier
oder über die Internetseite vom ATF auch zum Ausdruck.
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