Allgemeine Geschäftsbedingungen
ATF-Terminfracht GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ATF Terminfracht GmbH, Wiener Str. 441, 8046 Graz abrufbar unter www.terminfracht.at, für die Abwicklung bzw. Durchführung von Transport-, Speditions- und Logistikleistungen sowie die Leistungserbringung im ATF-Sendungssystem durch ATF Terminfracht GmbH als beauftragte Frachtführerin bzw. Spediteurin (ATF = Auftragnehmer):

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die ATF Terminfracht GmbH als beauftragte Spediteurin, Frachtführerin und Betreiberin des ATF-Sendungssystems (im Folgenden kurz „ATF“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt.

2. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen,  telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3. Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben wie zum Beispiel die CMR.  Für innerstaatliche Transporte in Ländern, in denen die Geltung der CMR nicht gesetzlich angeordnet ist, wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart. Zusätzlich gelten gegenüber den „Systempartnern“ der „Vertrag Sendungsbehandlung“, die „Satzungen“ sowie das „Handbuch ATF-Terminfracht GmbH“.

4. Das gegenständliche Vertragsverhältnis wird subsidiär unter Einbeziehung der allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet abrufbar unter  http://portal.wko.at) mit ausdrücklicher Ausnahme der §§ 39 bis 41 AÖSp abgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern. Auf Anfrage wird der Text der AÖSp gerne auch übermittelt.

5. Gegenüber Ansprüchen von ATF ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand von ATF nicht entgegensteht. Es bestehen weiters keine wie immer gearteten Kontokorrentvereinbarungen oder sonstigen Lademittel(tausch)verträge. Die Verrechnung von Bearbeitungsgebühren oder sonstiger Kosten bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit Lademitteln ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraumes eingetreten ist.

7. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber ATF schriftlich geltend zu machen.

8. ATF hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen.

9. ATF behält sich das Recht vor, ein angemessenes Standgeld in Höhe von € 80,- pro Stunde, geltend zu machen, sofern die entstandene Wartezeit auf Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist, die aus der Sphäre des Empfängers, des Absenders oder Auftraggebers stammen und den Zeitraum von 10 Stunden überschreitet. Das Standgeld steht ATF auch ohne Verschulden des Auftraggebers zu.

10. ATF behält sich das Recht vor, diesen Speditions-, bzw. Transportauftrag – auch ohne vorherige Einholung einer Zustimmung des Auftraggebers – an Dritte weiterzugeben. ATF wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.

11. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Sendungen im sogenannten Expressdienst versendet werden. Die Verpackung muss daher für derartige Sendungen transport- und beanspruchungsgerecht sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber vor Übergabe an ATF die Transporttauglichkeit der Warenverpackung unter Berücksichtigung dieser Versendungsart zu prüfen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Collis und Sendungsstücke als Sammelladung transportiert und innerhalb von Depots und Umschlagsplätzen über automatische Bandanlagen sortiert und befördert werden können. Im Sammelladungs- und Expressverkehr kommt es zu häufigen Umladungen, um die Effizienz gewährleisten zu können. ATF ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet. Dies obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

12. Erklärungen von Erfüllungsgehilfen der ATF sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam, wenn sie dem Inhalt der AGBs widersprechen.

13. Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art 26 CMR können in keinem Fall wirksam vereinbart werden.

14. Folgende Güterarten werden als Verbotsgüter deklariert und sind von der Beförderung ausgeschlossen:

-nicht transportgerecht verpackte Güter
-Sendungen mit falschen oder unvollständigen Versanddaten, nicht übertragenen Versanddaten (DFÜ)
-Sendungen mit sterblichen Überresten
-Sendungen mit Kadaver
-grenzüberschreitende Transporte von Zigaretten und Spirituosen, persönlichen Effekten
-Arzneimittel
-besonders schadensanfällige Güter (zerbrechliche, verderbliche etc.)
-temperaturgeführte Güter
-Gefahrgüter; der Transport von gefährlichen Gütern innerhalb des Systems von ATF, gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) kann nach vorheriger Rücksprache mit der Systemzentrale von ATF befördert werden.

In jedem Falle obliegt es der auftraggebenden Station zu gewährleisten, dass die  gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maßgabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte Limited Quantities) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.

ATF oder die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.

15. Aufgrund der Besonderheiten im Expressverkehr sind besondere Güter von der Beförderung ebenfalls ausgeschlossen:

Darunter fallen

-Sendungen mit einem Warenwert von mehr als EUR 15.000,-
-Unikate/Güter wie Kunstgegenstände, Antiquitäten, Edelmetalle, Edelsteine, Geldmünzen
-Geldwerte, Urkunden oder Dokumente
-Valoren der Klasse I (Aktien, Wertpapiere, Frachtbriefe, Hypothekenbriefe, Pfandbriefe, Sparbücher)
-Valoren der Klasse II (Bargeld, Dividendenscheine, Fahrkarten, Edelmetalle und Schmuck).

Sendungen mit einem Warenwert von mehr als EUR 15.000,-, Edelmetalle und Schmuck bis zu einem maximalen Höchstbetrag von EUR 3.500,- pro Sendung können durch schriftliche Einzelvereinbarung mit ATF unter folgenden Voraussetzungen befördert werden:

-Es muss eine schriftliche Einzelvereinbarung mit ATF vorliegen
-Der Auftraggeber muss gegenüber ATF vor Übernahme der Sendung den tatsächlichen Wert der Sendung schriftlich deklarieren (durch Eingabe im ATF-Sendungssystem und im schriftlichen Transportauftrag).
-ATF muss der Beförderung dieser Güter schriftlich zustimmen.
-die Sendung muss ausdrücklich als WS-Sendung (Wertsendung) im ATF-System deklariert sein.

Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich um sogenannte Verbotsgüter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind. In derartigen Fällen ist die Haftung gänzlich ausgeschlossen. Im Falle einer w.o. festgelegten Deklaration entscheidet ATF, ob es die Sendung zur Beförderung übernimmt. Nur in diesen Fällen kann ATF für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (erhöhter Schutz vor Diebstahl, Verlust; Eindeckung einer angemessenen Versicherung) sorgen. Derartige Deklarationen sind aus Sicherheitsgründen erforderlich, da die Güter andernfalls im normalen Expressdienstverkehr versendet werden. Festgehalten wird, dass derartige Vereinbarungen bzw. Deklarationen keine Wertdeklarationen bzw. Interessendeklarationen nach Art. 24 und 26 CMR darstellen.

16. Für Beschädigungen oder Verluste und sonstige Schäden, die an oder durch Sendungen entstanden sind, die entgegen einem in diesen AGB genannten Beförderungsausschlüssen an ATF übergeben wurden, haftet ATF nur dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und ATF eine schriftliche Einzelvereinbarung für den Transport dieser Güter geschlossen wurde. Stillschweigende Annahmen derartiger Vereinbarungen sind nicht möglich.

17. Die Vornahme von Schnittstellenkontrollen ist nicht Gegenstand des Auftrages.

18. Dem Auftraggeber obliegt die Gewährleistung der Richtigkeit aller für den Beförderungsvertrag relevanten Angaben insbesondere, für die Richtig- und Vollständigkeit aller Versanddokumente, aller Angaben über die Beschaffenheit der zu befördernden Sendungen sowie deren Inhalt und die der länderspezifischen Empfängerangaben im jeweiligen Bestimmungsland. Alle relevanten Daten müssen vom Auftraggeber/Partner vollständig, entsprechend den vertragsgemäßen Vorgaben mit der durch die ATF zur Verfügung gestellten Software erfasst und wie im Handbuch ATF vorgegeben rechtzeitig hinterlegt und gesendet werden.

19. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche Dokumente, die für die zollrechtliche Abfertigung des jeweiligen Bestimmungslandes benötigt werden als Zolldokumente gekennzeichnet, beigefügt sind. Bedingt durch die Linienführungen wird der zuständige Grenzübergang und Spediteur für die Verzollung / Begleitschein durch ATF oder dem zuständigen Kurier bestimmt. Das gleiche gilt auch für die zollrechtliche Abfertigung im jeweiligen Bestimmungsland (freimachen der Zollsendung). Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfall notwendigen Informationen und Dokumente für die Zollabwicklung zur Verfügung zu stellen und übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstigen Kosten laut den vorgelegten Belegen.

Durch Erteilung des Auftrages an ATF ernennt der Auftraggeber das Beförderungsunternehmen zu seinem Zollbevollmächtigten alleine zum Zwecke der Zollfreigabe und bevollmächtigt ihn zur Ernennung eines Verzollungsagenten zwecks Durchführung der Verzollung, sofern eine solche erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze. Vorschriften und Verordnungen einschließlich Zollrechte, Ein- und Ausfuhrstimmungen und staatliche Regelungen jedes Landes. ATF und der beauftragte Frachtführer übernimmt dem Auftraggeber bzw. Verfügungsberechtigten gegenüber keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Kosten, die durch Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstanden sind.

20. ATF hat das Recht, festgestellte Gewichts- oder Volumenabweichungen kostenpflichtig zu Lasten des Auftraggebers zu korrigieren und neu zu berechnen. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben entbinden ATF oder seine Subunternehmer von der weiteren Beförderung. Der Auftraggeber haftet im Fall der vorgenannten falschen Gewichtsangabe in vollem Umfang. Ursächlich für alle sich in der Folge und/oder Rechtsfolge daraus resultierenden Ereignisse.

21. Die aus der EDV gezogenen Daten weisen die ordnungsgemäße Zustellung, mit Datum, Uhrzeit und Namen aus. Sie gilt an Stelle des Frachtbriefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift des Empfängers und dessen Reproduktion. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Unterschrift die gleiche Gültigkeit hat wie auf dem Frachtbrief oder der Rollkarte. Alle Partner von ATF / Kurier verpflichten sich einen Ablieferungsnachweis ATF oder dem Absender unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Alle Ansprüche an ATF müssen unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.

22. ATF deckt über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag für den Auftraggeber eine auf das Gut bezogene Transportversicherung ein. Der Selbstbehalt für den Auftraggeber beträgt 10% der Versicherungsleistung pro Schadensfall, mindestens EUR 25,-. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier eine gewöhnliche Transportversicherung nach den AÖTB mit den dort genannten Einschränkungen, Ausschlüssen etc. eingedeckt wird. Es wird dazu auf die geltenden AÖTB verwiesen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Versicherungsbedingungen gerne zur Verfügung.

23. ATF bietet die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zuzustellen. Nachnahmeaufträge werden ausschließlich mit dem nationalen Versand (innerhalb von Österreich und Deutschland) und im grenzüberschreitenden Versand zwischen Österreich und Deutschland angenommen. Hierfür ist ein schriftlicher Auftrag Voraussetzung. Die Nachnahme muss dazu als solches in der dafür vorgesehenen Rubrik der EDV hinterlegt werden. Weiters muss aus dem Frachtbrief für den Fahrer deutlich erkennbar hervorgehen, dass eine Nachnahmeablieferung einzuheben ist. Auch der einzuhebende Betrag ist ausdrücklich vor Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, in das System und in den Frachtbrief einzutragen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist keine wirksame Nachnahmevereinbarung getroffen worden und ist die Haftung von ATF hierfür ausgeschlossen. Sonst richtet sich die Haftung nach Art. 21 CMR. Aufrechnungen mit Nachnahmebeträgen sind absolut unzulässig.

24. Maßgebend für den Versand von Beförderungsgut sind die jeweils am Versandtag nach Sendungs- und Leistungsart gestaffelten gültigen Tariftabellen von ATF / Kurier zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen MwSt., der Versicherungs- und Transportversicherungsprämie zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer sowie sonstiger anfallender Kosten.

Voluminöse Güter werden nach IATA Standard ermittelt. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht, so wird dem Frachtentgelt das Volumengewicht zugrunde gelegt. Das Volumengewicht ermittelt sich durch die Formel (Länge x Breite x Höhe in cm / 6000).

Sofern Sperrmaße von Einzel-Colli die Maße: Länge: 3,0 m; oder Breite:1,20 m oder Höhe: 1,50 m und/oder das Einzel - Colli Gesamtgewicht von 70 KG überschreiten, müssen diese bei dem betreffenden Kurier/ Stationen vor Beförderungsbeginn zum Transport angemeldet werden. Sendungen mit einem Bruttogewicht von über 150 Kg müssen vorab auch ATF zur Annahmeentscheidung des Transportgutes über das Liniennetzwerk vorgelegt werden. Die Anmeldung bei ATF ist noch kein Beförderungsvertrag.

Bei Sendungen, deren Annahme durch den Empfänger verweigert wird oder unzustellbar sind, erfolgt die Rücksendung auf Weisung des Absenders, kostenpflichtig.

Verrechnung an Dritte. Auch wenn der Auftraggeber andere Zahlungsbedingungen angibt (Empfänger bezahlt, etc.) haftet er vorrangig für alle anfallenden Kosten, Gebühren und Abgaben.

25. ATF haftet für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach den Bestimmungen der CMR sowohl bei grenzüberschreitenden als auch inländischen Transporten (§ 439a UGB). Für innerstaatliche Transporte außerhalb von Österreich wird ausdrücklich die Geltung der CMR auch für diese Transporte vereinbart. Für alle sonstigen Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig von der Art der Verrichtung bzw. des Geschäftes, haftet ATF ausschließlich nach den Bestimmungen der AÖSp. Es wird dazu auch ausdrücklich auf die Haftungshöchstgrenzen gem. §§ 54 ff. AÖSp verwiesen. ATF haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, Schäden, die durch Verzögerungen entstanden sind sowie für Vertragsstrafen.

26. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für die Stadtgemeinde 8046 Graz vereinbart.

27. Der Auftraggeber nimmt hiermit die AGB an

Stand: März 2013