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Zollinformation für Dokumenten- und Warensendungen in die Schweiz

1. Abgabenfreie Sendungen in die Schweiz

Folgende Waren können vereinfacht in die Schweiz abgefertigt werden:

  • diplomatischer und konsularischer Kurier
  • gebrauchte persönliche Güter
  • Geschenksendungen gemäss Art. 9a Abs. 1 (Zollverordnung)
  • Urkunden und Manuskripte ohne Sammelwert; Geschäftspapiere
  • Pressefotos
  • bespielte Ton- und Magnetbänder, Magnetscheiben, Videokassetten
  • Datenträger und dergleichen, zum Austausch geschäftlicher Mitteilungen.
    !!! Achtung sogenannte UPDATES fallen u. A. nicht unter diese Bestimmung!) !!!
  • Warenmuster, Warenproben und Musteraufmachungen (Achtung: Zwei Artikel je Produkt sind ein Muster,
    drei Artikel sind schon eine Warensendung)
  • touristisches Werbematerial
  • gebrauchtes Handwerkzeug (Bohrmaschine, Stichsäge etc.)
  • leere schweizerische Verpackungs- und Transportmittel (Behälter, Gummitonnen etc.)
  • technische Handbücher in Einzelexemplaren

Anstelle einer Einfuhrdeklaration kann die Abfertigung mit einem Beleg (POD. Lieferschein, Rechnung etc.)
durchgeführt werden.
Der Beleg muss 4-fach vorhanden sein und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Adresse des Empfängers
  • Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
  • Bruttogewicht der Sendung
  • Inhalt der Sendung (siehe oben: z. B. Geschäftspapiere etc.)

2. Abgabenpflichtige Sendungen in die Schweiz

Jeder Warensendung muss eine Handelsrechnung in 3-facher Ausfertigung beiliegen.
Wenn der Empfänger die Kosten der Einfuhrabgaben zu tragen hat, muss auf der Rechnung „Frei Haus unverzollt“ angeführt werden.

Bei EU-Waren müssen die Handelsrechnungen mit folgender Ursprungserklärung versehen werden:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte Europäische Gemeinschaft Ursprungs-Waren sind.
Ort, Datum, Unterschrift und zusätzlich Namen in Druckschrift bzw. Schreibmaschine.

Ist auf der Handelsrechnung keine Ursprungserklärung vorhanden, wird die Sendung wie Drittlandware behandelt und es fällt
zusätzlich Schweizer-Zoll an.

Für die Zollbehandlung müssen folgende Regelungen zusätzlich beachtet werden:

Grenzwerte für Ausfuhrerklärung  
  • Warensendungen bis € 1000,-
  • Warensendungen von € 1000,- bis € 3.000,-
  • Warensendungen über € 3.000,
Handelsrechnung 3-fach (siehe oben) ausreichend
Ausfuhrerklärung (AE) beilegen
muss eine vom Abgangszollamt vorabgefertigte AE
beiliegen.
Wertgrenzen für Warenursprung  
  • Warensendungen bis € 6.000,-
  • Warensendungen über € 6.000,-
Handelsrechnung mit Ursprungserklärung
benötigt EUR 1 (vom Abgangszollamt abgefertigt)
außer der Absender ist Ermächtigter Exporteur mit Bew.Nr.

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medianova Winter OEG / Letzte Änderung 20.05.2012