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Zollinformation für Dokumenten- und Warensendungen
in die Schweiz
1. Abgabenfreie Sendungen in die Schweiz
Folgende Waren können vereinfacht
in die Schweiz abgefertigt werden:
- diplomatischer und konsularischer Kurier
- gebrauchte persönliche Güter
- Geschenksendungen gemäss Art. 9a Abs. 1 (Zollverordnung)
- Urkunden und Manuskripte ohne Sammelwert; Geschäftspapiere
- Pressefotos
- bespielte Ton- und Magnetbänder, Magnetscheiben, Videokassetten
- Datenträger und dergleichen, zum Austausch geschäftlicher
Mitteilungen.
!!! Achtung sogenannte UPDATES fallen u. A. nicht unter diese
Bestimmung!) !!!
- Warenmuster, Warenproben und Musteraufmachungen (Achtung: Zwei
Artikel je Produkt sind ein Muster,
drei Artikel sind schon eine Warensendung)
- touristisches Werbematerial
- gebrauchtes Handwerkzeug (Bohrmaschine, Stichsäge etc.)
- leere schweizerische Verpackungs- und Transportmittel (Behälter,
Gummitonnen etc.)
- technische Handbücher in Einzelexemplaren
Anstelle einer Einfuhrdeklaration kann die Abfertigung mit einem
Beleg (POD. Lieferschein, Rechnung etc.)
durchgeführt werden.
Der Beleg muss 4-fach vorhanden sein und
hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Adresse des Empfängers
- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
- Bruttogewicht der Sendung
- Inhalt der Sendung (siehe oben: z. B. Geschäftspapiere
etc.)
2. Abgabenpflichtige Sendungen in die Schweiz
Jeder Warensendung muss eine Handelsrechnung
in 3-facher Ausfertigung beiliegen.
Wenn der Empfänger die Kosten der Einfuhrabgaben zu tragen
hat, muss auf der Rechnung Frei Haus unverzollt angeführt
werden.
Bei EU-Waren müssen die Handelsrechnungen
mit folgender Ursprungserklärung versehen werden:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier
bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte Europäische Gemeinschaft Ursprungs-Waren
sind.
Ort, Datum, Unterschrift und zusätzlich Namen in Druckschrift
bzw. Schreibmaschine.
Ist auf der Handelsrechnung keine Ursprungserklärung vorhanden,
wird die Sendung wie Drittlandware behandelt und es fällt
zusätzlich Schweizer-Zoll an.
Für die Zollbehandlung müssen
folgende Regelungen zusätzlich beachtet werden:
| Grenzwerte
für Ausfuhrerklärung |
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- Warensendungen bis € 1000,-
- Warensendungen von € 1000,- bis € 3.000,-
- Warensendungen über € 3.000,
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Handelsrechnung 3-fach (siehe oben) ausreichend
Ausfuhrerklärung (AE) beilegen
muss eine vom Abgangszollamt vorabgefertigte AE
beiliegen. |
| Wertgrenzen
für Warenursprung |
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- Warensendungen bis € 6.000,-
- Warensendungen über € 6.000,-
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Handelsrechnung mit Ursprungserklärung
benötigt EUR 1 (vom Abgangszollamt abgefertigt)
außer der Absender ist Ermächtigter Exporteur mit
Bew.Nr. |
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